Sofern der Mitarbeiter Airbagmodule regulär aus- bzw. einbaut (Entnahme aus
der Original-Verpackung, Ein- bzw. Ausbau des Moduls nach Herstellervorgaben,
Rückgabe des Moduls in die Original-Verpackung, Rücksendung der
Original-Verpackung an den Hersteller) oder wenn der Mitarbeiter noch original
eingebaute Airbagmodule in verschlossenem Fahrzeuginnenraum (Türen und Scheiben
verschlossen!) zum Zwecke der Vernichtung auslöst, reicht eine
Fachkundeunterweisung
T1/P1 aus.
Für alle weiteren Arbeiten an /mit den Airbagmodulen (z.B. Zünden nicht
original eingebauter Airbagmodule ausserhalb des verschlossenen
Fahrzeuginnenraumes oder Ausbau von Airbagmodulen, die eigentlich hätten
auslösen müssen, es aber nicht getan haben) ist eine sprengstoffrechtliche
Erlaubnis (§ 7
SprengG, für die Firma) und ein sprengstoffrechtlicher
Befähigungsschein (§ 20 SprengG, für den Arbeitnehmer) zwingend
erforderlich.