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Thema: Gewindefahrwerk eintragen

  1. #21
    Zitat Zitat von carava Beitrag anzeigen
    Was is denn das Prob , das es keiner einträgt? Wenn schon beim Tüv warst muß er Dir ja was gesagt haben , weshalb er das nich macht .
    Also die Tüv´s bemängeln jedesmal das die freigängigkeit der reifen nicht gegeben ist, das es schleift.Aber der Mensch vom tüv kann mir nicht sagen wo das herkommt und lässt mich dafür immer durchfallen.
    PS: wenn ich es noch weiter hoch schraube ist es nicht mehr zulässig vom Gutachten her deswegen.

    Zitat Zitat von Fummy Beitrag anzeigen
    Wenn schon so Probleme hast mit nem Fahrwerk eintragen...wie machst das dann erst bei ner Motoreintragung
    Naja habe schon mit Hipo-Autotechnik gesprochen die sagten zu mir wenn die den Motor eintragen machen die das dann mit,das sollte nicht das problem sein.
    Nur jezz noch warten, bis mein auto von den abgeholt wird will ich auch nicht, dauert noch etwas glaube so 2 Monate.Möchte das gerne schon eingetragen haben,deswegen der aufwand.

  2. #22
    blauercorsa
    Gast
    ok muss mich selbst verbessern.
    kein§ sondern richtlinie.




    Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt ückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich "rechtsverbindlichen Vorschriften" auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar z zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt. Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis: Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
    Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
    Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
    Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von
    Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen. So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm,
    das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
    Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens
    35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
    Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
    Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

    Hierbei handelt es sich um das "VdTÜV Merkblatt 751", das vom TÜV, sowie den Sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
    In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein "mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte". Flexible Anbauteile wie z.B.
    Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. Das Schlüsselwort ist "sollte". Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
    Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen.
    Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
    Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für
    unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
    Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden. Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren
    Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich "mitgeprüft". Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch
    aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.

  3. #23
    Ich wünschte das wär bei uns auch so

    http://www.tuev.at/start/browse/Webs...rwerke_de.xdoc

  4. #24
    carava
    Gast
    Also die Tüv´s bemängeln jedesmal das die freigängigkeit der reifen nicht gegeben ist, das es schleift.Aber der Mensch vom tüv kann mir nicht sagen wo das herkommt und lässt mich dafür immer durchfallen.
    PS: wenn ich es noch weiter hoch schraube ist es nicht mehr zulässig vom Gutachten her deswegen.
    Vorne oder hinten. Kann mir nich vorstellen das der Prüfer nich sehen oder hören kann wo es schleift. Warst schon mal bei der Dekra .

  5. #25
    Zitat Zitat von carava Beitrag anzeigen
    Vorne oder hinten. Kann mir nich vorstellen das der Prüfer nich sehen oder hören kann wo es schleift. Warst schon mal bei der Dekra .
    also Vorne ist es immer problemmatisch,also bei der Dekra kann ich nicht hin der macht keine §21 Eintragungen,liegt leider bei mir dadran das ich vorne die 308x25er bremsanlage fahre d.h. min. 16" Felgen.

  6. #26
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    Avatar von ice tiger
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    Mach die Plasteradläufe innen doch am Besten raus!(sofern das beim C Corsa geht...) Dann dürfte nix schleifen...
    Kann mir nicht vorstellem, dass es am Kotflügel schleift...dann müsste deine Kiste ja schweinetief sein...oder?

    Tja...das was blauercorsa gepostet hat kann ich so unterschreiben....so und nicht anders sieht die Rechtslage aus! Es bliebe vielleicht noch zu erwähnen, dass die heutige STVZO so nicht für ALLE Fahrzeuge gilt...Alles was vor Zulassung/Bj.88 ist (wenn ich jetzt richtig informiert bin) und andere Eintragungen hat (zum Bsp. Lichtaustritt unter 50cm...) ist ebenfalls rechtens, da es diese Regelungen zu dem Zeitpunkt noch gar nicht gab...
    Also das soll heißen, wenn die Rennleitung nen alten 2er Golf Bj.86 mit ner Lichtaustrittskante von 43cm anhält, dann kann man den eigentlich nicht angehen, weil es diese Regelung zu dem Zeitpunkt der Zulassung noch nicht gab und schlecht nachgewiesen werden kann, wann die Eintragung des Fahrwerkes erfolgte...

    Den Punkt mit dem Verkehrshindernis kann man so auch nicht ganz stehen lassen...Ein Verkehrshindernis ist auch ne ältere Dame, die die Landstraße mit 45km/h blockiert...Und ich bremse auch mit meinem Serien-Callo-Fahrwerk vor nem Gulli-Deckel....oder fahre langsam über Kopfsteinpflaster, weil ich meine Fahrwerksteile schonen will...Das bleibt einem ja wohl im Straßenverkehr noch selbst überlassen, nur weil einer hinter mir nicht schnell genug zum Kaffeeklatsch kommt.
    Aber es wurde ja schon erwähnt, dass man das nur im Einzelfall entscheiden kann!

    mfg

  7. #27
    carava
    Gast
    Hier trägt die Dekra : Rad Reifen kombination, Fahrwerk, Lenkrad.

    Kannst auch mit Fön warm machen und dann hindrücken und Kanten umlegen . Eventuell gleicg ein bischen ausstellen die Kotflügel. Dann sollte es eigentlich passen.

    Hast mal Bilder oder so , damit man sich das auch Bildlich vorstellen kann .

  8. #28
    Also de Dekra hier in NRW ist recht pingelig in sachen abnahmen.. naja zumindestens bei mir.

    Also hier mal ein pic von mein vorderen Radlauf.

    Bild

    Also da hab ich schon den radkasten vom plastik befreit das was dadrin war,nur gezogen sind die noch nicht.

  9. #29
    Fummy
    Gast
    Da is ja noch mortz Platz im Radhaus...und sin doch nur 7,5x16 oder?

    Plastikradlauf weg, Kante leicht nach außenstellen, Plastik beschneiden...fertig

  10. #30
    also du fährst doch eine c corsa oder?
    ich auch und zwar vorne mit 8x16 und hinten 9x16.
    passt alles soweit nur logisch ist das man die plastikradläufe bearbeiten muss und die muttern bzw gewinde mit welchen die befestigt sind gekürzt werden müssen.
    aber das wird im forum ja hoch und runter geschrieben...

    und laut bild ist da im radkasten noch sehr viel platz so das es da keine probleme geben dürfte. ansonsten hinten federwegbegrenzer rein und denk an die 3cm mindest-federweg den du einhalten musst.

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