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Thema: 3 Punkte für Sonnenblendstreifen

  1. #21
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    Avatar von Iceman
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    Zitat Zitat von FTBerlin
    wenn die folie keine zulassung hat und nicht eingetragen war sind die punkte absolut gerechtfertigt.
    Hallo :?:
    Mal den Thread von Tuning World gelesen ? Da hat er nämlich absolut Recht mit..
    Es mag ja deinen Meinung sein das das gerechtfertig ist, die Gesetzeslage sieht allerdings definitiv anders aus..

    immernoch Fakten, Fakten, Fakten...(Ein Sonnenblendstreifen braucht keine extra Zulassung und muss auch nicht eingetragen werden, einzigste Vorgabe sind die 10%...)

  2. #22
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    Avatar von FTBerlin
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    das stimmt eben nicht. lest doch einfach dazu mal den § 19 StVZO
    §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

    (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

    1.

    in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
    2.

    in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder
    3.

    in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

    in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG, in Anhang II der Betriebserlaubnisrichtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1.

    die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.

    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3.

    das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

    (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

    (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

    1.

    für diese Teile
    1.

    eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
    2.

    der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
    2.

    für diese Teile
    1.

    eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
    2.

    eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
    3.

    die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
    4.

    für diese Teile
    1.

    die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
    2.

    der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
    3.

    die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

    4) .........

    die punkte gibt nach erlöschen der betriebserlaubnis.....
    in dem 19 steht auch ausdrücklich drinne dass die BE erlischt wenn eine veränderung vorgenommen wird... bzw von einer gefährdung auszugehen ist..... und dass kann jeder zeit begründet werden.
    ebenso erlischt die be wenn die teile keine abe, ewg oder anba bzw einzelabnahme haben.

  3. #23
    noam
    Gast
    finds immer wieder geil wie leute anderen leuten ins handwerk pfuschen
    erzähl ich nem schreiner wie er nen tisch zu fräsen hat?


    @ iceman:
    um mich in meiner persönlichen ehre zu kränken muss scho ganz was anderes passieren, als so nen bissel kindergequatsche. das einzige was mir hier in diesem forum tierisch aufn piss geht is dass immer alle anderen schuld sind dass man selber irgendwelche konsequenzen tragen muss, weil man selber irgendwas drangebaut hat ohne sich VORHER gescheit zu informieren

    IHR SEID FÜR DEN BETRIEB EURES FAHRZEUGS VERANTWORTLICH UND NIEMAND SONST

    die frage ist nur wann einige das mal kapieren.

    ich renn doch auch nicht lachend in ne kreissäge und beschwer mich dann dass die keiner zur seite geschoben hat

  4. #24
    noam
    Gast
    Zitat Zitat von chrispayne
    hi ,
    also zu noam kann ich nur sagen das er sich erstmal informiren soll bevor er mich hir so angreift
    hatte ich recht oder hatte ich recht?
    verlängerte probezeit und dann immernoch punkte kassiert...

    man kennt halt seine pappenheimer

    aber es sind ja immer die anderen schuld

  5. #25
    Tuning World
    Gast
    Und wo steht nun im §19 drin, dass ein Sonnenblendstreifen irgendwas drauf haben muss ?

    Folgender Punkt :

    1.

    die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
    hat nix mit nem Streifen zu tun.....

    2.

    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
    hat auch nix mit zu tun, da keine Gefährdung zu erwarten ist, zumindest nicht , wenn der Streifen theoretisch nicht weiter runter geht als die Sonnenblende ( obwohl immer noch max. 10% der Scheibenfläche gilt )

    3.

    das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    ja klar, aber nicht mit dem Streifen vorne druff...


    Und somit steht in dem ganzen § nicht drin, dass ein SBlendstreifen eingetragen werden muss oder eine Nummer drauf haben muss, ansonsten zeig mir die Stelle in dem §^^

  6. #26
    noam
    Gast
    achja
    mir ist auch nit bekannt dass so ein streifen ne enummer benötigt oder eingetragen werden muss und habe erst recht keine lust nachzulesen

  7. #27
    Senior VIP (Spender)
    Moderator
    Avatar von FTBerlin
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    ich wüsste nich dassdu die gefährdung ausschließen kannst..... ebenso erhällt das fahrzeug seine betriebserlaubnis auf den serienzustand...... und wenn du was an die scheibe pappst denn erlischt die betriebserlaubnis weil er ja nich serienmäßig damit ausgestatten zu sein scheint........... ich versteh das geheule jezz nich???
    les dir einfach mal ein paar kommentare zu den gesetzestexten durch..... und keine kommentare von irgendwelchen usern sonder von juristen die versuchen das auszulegen..... und selbst die können bei gerichtsurteilen auch anders ausgelegt werden.

  8. #28
    Tuning World
    Gast
    ich wüsste nich dassdu die gefährdung ausschließen kannst
    Wen soll man denn aufgrund des SB Streifens gefährden, ich hab noch keinen gesehen, der sich beim Abflug über eine Frontscheibe an einem Aufkleber irgendwas verletzt hat...


    ebenso erhällt das fahrzeug seine betriebserlaubnis auf den serienzustand...... und wenn du was an die scheibe pappst denn erlischt die betriebserlaubnis weil er ja nich serienmäßig damit ausgestatten zu sein scheint.
    AHA, bei jedem Aufkleber auf nem Fahrzeug erlischt die BE - ist mir neu....

    Der von dir ( und keinem anderen User ) angegebene §19 regelt, wann an einem Fahrzeug die BE erlischt und genau da steht drin, wann die BE erlischt und da werden einfach mal solche Sachen ausgeschlossen. Denn es ist absolut richtig, das die BE auf den Serienzustand ausgelegt ist, aber nicht automatisch, wenn man was anderes hinbastelt, klebt oder sonstwas macht, erlischt die BE und genau das ist der Punkt, der hier entweder falsch dargelegt wird oder schlichtweg nicht verstanden wird !!!

    Auch ein Hersteller Kennzeichen steht nicht in der BE ( z.B. Opel Zeichen oder Schriftzüge, des Herstellers ) , trotzdem ist die BE nicht erloschen, nur weil sich jemand nen Schriftzug egal in welcher Form auf seine Karre pappt.


    ich versteh das geheule jezz nich???
    dann erklär ichs dir :

    Du beziehst dich hier auf einen §, welcher die ganzen Anbauten von Teilen regelt. In diesem steht aber nicht das drin, um was es hier geht.

    du schreibst z.B.
    wenn die folie keine zulassung hat und nicht eingetragen war sind die punkte absolut gerechtfertigt.
    Das ist schlichtweg falsch und du untermauerst diese Aussage mit dem §19, in diesem aber was ganz anderes steht !

    Nochmals zu deiner restlichen Aussage :

    was für Kommentare soll ich mir durchlesen - steht doch alles in dem §19 drin.

    Was ein Richter dann letztens entscheidet, hängt aber von der Einstellung des Richters ab - der sollte aber muss sich nicht zwingend an jedes Detail im § oder im Gesetz richten. Wobei eine Klage wegen eines SBlendstreifens wahrscheins nichmal vor Gericht zugelassen werden wird ;o)


    Mir fällt hier folgendes auf :

    Die Grün/Weissen hier im Forum schmeissen mit § um sich - maulen die Leute teilweise blöd an und können aber nicht zugeben, wenn Sie auch mal falsch Aussagen treffen, dann ist es immer ein "rumgeheule" und "ich weiss es aber besser", aber ohne es ein einziges mal mit wirklichen Grundsatz § , welche auch zutreffen und richtig ausgelegt werden zu untermauern.

    Ich habe nix gegen euch und stimme euch auch oft genug zu - muss aber grundsätzlich mal wieder die gleiche Kritik angeben, dass Ihr dieses nicht von der Pieke auf gelernt habt und auch nicht alles in dem Bereich können oder wissen müsst ( nichmal ein Anwalt weiss alles auswendig, dafür sind die Gesetzbücher zu dick ) - ich weiss, dass Ihr genug mit anderen Sachen auch noch zu tun habt, in denen Ihr wirklich Ahnung habt, aber tretet im Bereich der krassen Aussagen und "ich hab recht weil ich bin bei dem Verein dabei" usw. doch einfach mal einen Schritt langsamer, schont die Nerven und nicht immer sind eure Aussagen richtig...

    Wir können ewig drumrum diskutieren, aber nur auf was berufen, wenns auch zutrifft :wink:

  9. #29
    Tuning World
    Gast
    Achso, zu meiner Untermauerung :

    Mir fällt gerade auf, das Ihr euch nichmal einig seit.... :wink:

  10. #30
    chrispayne
    Gast
    Hi jungs ,

    ich danke euch für die Beiträge und habe festgestellt das es anscheinend keinen richtige Richtlinie dazu gibt .also werde ich mal zu meinem Anwalt meines vertrauens gehen und ihn mal fragen .ich denke zwar das es lächerlich ist wegen einem Aufkleber zum Anwalt zu rennen aber bevor ich den Lappen verliere frage ich lieber mal jemanden der sich damit auskennt.


    Trotzdem dank an alle die vernünftige antworten geschrieben haben.

    p.s. wenn bei jedem aufkleber die betriebserlaubnis erlöschen würde dann müste mein opa den baby an board Aufkleber auch abkratzen.

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